Lohn & Gehalt

Finanzielle Ansprüche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich beispielsweise aus einem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben - sei es die Zahlung ausstehenden Lohns, die Abgeltung von Urlaub oder Überstunden, ein Darlehen oder die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen

Wie vertreten Sie außergerichtlich sowie in gerichtlichen Verfahren, um finanzielle Ansprüche geltend zu machen und diese - falls erforderlich - abzuwehren.

Welche Zahlungen müssen während des Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigungen geleistet werden? Wir überprüfen die Ansprüche auf Gehalt, Urlaubs, Überstunden, Prämien, Zulagen, Boni etc.

Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung?

Sehr häufig beteiligen sich Arbeitgeber an der Bezahlung

  • einer Fortbildung

  • einer Weiterbildung

  • eines dualen Studiums

  • eines Masterstudiums.

Im Gegenzug zu der Kostenübernahme soll sich der Arbeitnehmer vertraglich dazu verpflichten, selbst nach Abschluss des Weiterbildungsmaßnahme oder des Studiums noch mehre Monate oder gar Jahre in dem Unternehmen zu arbeiten.

Im Rahmen einer Rückzahlungsvereinbarung wird häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Fortbildungsmaßnahme zurückzahlen müssen, wenn er doch frühzeitig kündigt. Doch häufig sind die Klauseln der Rückzahlungsvereinbarung aus rechtlichen Gründen unwirksam - daraus folgt, dass die Fortbildungskosten nicht zurückgezahlt werden müssen.

Wann müssen die Kosten einer Weiterbildung zurückbezahlt werden?

Die Kosten der Weiterbildung müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Vereinbarung den Mitarbeiter einseitig unangemessen benachteiligt.

Gerne unterziehen wir Ihre Vereinbarung einer exakten rechtlichen Überprüfung, ob diese wirksam oder unwirksam ist.

Häufig gestellte Fragen

Keine Verpflichtung zur Rückzahlung!

Die wichtigste Folge einer unwirksamen Rückzahlungsvereinbarung: Der Mitarbeiter muss die gesamten Fortbildungskosten nicht an den Arbeitgeber zurückzahlen.

Eine unwirksame Klausel genügt.

In den häufigsten Fällen genügt bereits eine einzige unzulässige Klausel, damit die gesamte Rückzahlungsvereinbarung unwirksam wird. Die Folge: Arbeitnehmer müssen auch bei einer Kündigung die Studienkosten nicht zurückzahlen.

Beispiele für unwirksame Klauseln:

Eine unwirksame Vereinbarung liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer nicht über alle Kosten, die auf ihn zukommen können, aufgeklärt wird. Zudem muss durch die Vereinbarung deutlich werden, wie das Arbeitsverhältnis nach der Fortbildung weitergeführt werden soll.