Was folgt aus der neuen Urlaubs-Rechtsprechung?

Das Bundesarbeitsgericht hat mittels zwei Urteilen vom 20. Dezember 2022 (Az. 9 AZR 266/20 und 9 AZR 245/19) wichtige Fragen zum Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern beantwortet:

  • Wann verjährt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers?

  • Wann verfallen restliche Urlaubstage, wenn der Arbeitnehmer krank ist?

Die Beantwortung dieser Fragen ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von zentraler Bedeutung, da es für beide Seite spätestens bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziellen Konsequenzen hat. Denn Resturlaub, der nicht mehr genommen werden kann, muss am Ende des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes finanziell ausbezahlt werden.

Verjährung von Urlaub

Die übliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Diese Frist gilt auch für die Urlaubsansprüche. Das Entscheidende ist jedoch, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt: Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter über seinen konkreten Urlaubsanspruch und den drohenden Verfall des Urlaubes hingewiesen hat.

Verfall von Urlaub bei Krankheit

Urlaubsansprüche können nur dann erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch die Erfüllung von Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem aus eigener Entscheidung nicht nimmt. Wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen den Urlaub nicht nehmen kann, bestehen besondere Regelungen: Bis zur jüngsten Entwicklung der Rechtsprechung galt, dass bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit die gesetzlichen Urlaubsansprüche am 31. März des zweiten Folgejahres erlöschen. Diese Regelung wurde nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs weiterentwickelt:

Jetzt erlischt der Urlaubsanspruch am Ende der 15-Monatsfrist, wenn der Arbeitnehmer seit dem Beginn des Urlaubsjahres aufgrund von Gesundheitsproblemen bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres daran gehindert ist, seinen Urlaub zu nehmen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, da diese ohnehin nicht hätten dazu beitragen können, den Urlaub zu nehmen.

Wenn der Arbeitnehmer jedoch im Urlaubsjahr gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig wurde, ist es regelmäßig erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt, seinen Urlaub zu nehmen, damit der Urlaubsanspruch befristet wird.


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