Dienstzeugnis

Das Arbeitszeugnis im Öffentlichen Dienst

Einfaches und qualifiziertes Dienstzeugnis

Endet ein Arbeitsverhältnis, hat der Beschäftigte einen Anspruch auf die unverzügliche Ausstellung eines vorläufigen Dienstzeugnisses (§ 35 Absatz 3 TVöD). Dieses vorläufige Zeugnis enthält nur Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses (einfaches Arbeitszeugnis). Daneben gibt es noch das endgültige Zeugnis (qualifiziertes Arbeitszeugnis), das eine Bewertung der Leistung und des Verhaltens im Arbeitsverhältnis enthält.

Zwischenzeugnis

Liegt ein triftiger Grund vor, hat ein Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses (§ 35 Absatz 2 TVöD). Wann ein triftiger Grund vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber vor allem durch bisherige arbeitsrechtliche Rechtsprechung deutlich.

Häufige Fragen

Welche Zeugnisarten gibt es?

Grundsätzlich wird zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis unterschieden.

Ein einfaches Dienstzeugnis enthält nur Angaben über die Art des Dienstverhältnisses und über seine Dauer. Leistungsbewertungen und Leistungsbeurteilungen sind darin ebenso wenig enthalten wie Angaben über die Führung des Mitarbeiters. Die Art des Dienstverhältnisses ist so genau und vollständig aufzuführen, dass sich ein potenzieller Arbeitgeber ein klares Bild davon machen kann. Eventuelle Sonderaufgaben sind deshalb unbedingt in das Arbeitszeugnis aufzunehmen. Die Dauer des Dienstverhältnisses, die im Zeugnis aufgeführt wird, entspricht der rechtlichen Dauer des Dienstverhältnisses; sie reicht von der Erstellung bis zum Wirksamwerden der Kündigung oder bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses.

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält neben den Angaben des einfachen Zeugnisses zur Art und Dauer des Dienstverhältnisses auch Angaben über die Führung und Leistung des Mitarbeiters. Nach § 35 Absatz 1 TVöD hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis (Endzeugnis). Nach § 35 Absatz 2 und 3 TVöD kann der Mitarbeiter ein Zwischenzeugnis bzw. vorläufiges Zeugnis verlangen. Dies bedeutet, dass der Dienstgeber dazu verpflichtet ist, dem Beschäftigten ein qualifiziertes Zeugnis (Endzeugnis) in jedem Fall, d.h. auch ohne sein Verlangen auszustellen.

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