Arbeitszeugnis

Für die Bewerbung auf eine neue Arbeitsstelle wird ein qualifiziertes Arbeitszeugnis benötigt - idealerweise mit der Note “gut” oder “sehr gut”. Versteckt in wohlwollenden Formulierungen und einer speziellen Zeugnissprache lässt sich die Note nur schwer entschlüsseln.

Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Nach § 109 der Gewerbeordnung hat jeder Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Der Arbeitgeber muss diesem Anspruch zwingend nachkommen. Der Arbeitnehmer kann dies notfalls einklagen.

Ein Zwischenzeugnis wird während eines laufenden Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgestellt. Das Recht auf ein Zwischenzeugnis besteht beispielsweise bei einem Wechsel des Vorgesetzten, eine Versetzung in eine andere Abteilung, eine längere Abwesenheit des Arbeitnehmers (z.B. wegen Elternzeit) oder bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.

Wie wichtig ist ein Arbeitszeugnis?

Ein Arbeitszeugnis wird standardmäßig der Bewerbung auf eine neue Arbeitsstelle beigelegt. Arbeitgeber erwarten dies üblicherweise von Bewerbern. Personalabteilungen finden es geradezu verdächtig, wenn kein Arbeitszeugnis vorgelegt wird. Bei einem Zwischenzeugnis oder qualifizierten Arbeitszeugnis handelt es sich daher um eine der wichtigsten Dokumente, die für das berufliche Fortkommen von entscheidender Bedeutung sind. Umso wichtiger ist, dass das Zeugnis bzw. die Zeugnisse eine gute Note aufweisen.

Welche Inhalte gehören in ein Arbeitszeugnis?

In ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis gehört - je nach Art des Beschäftigungsverhältnisses - unter anderem eine Thematisierung der folgenden Punkte:

  • Arbeitsbereitschaft bzw. Motivation

  • Fachwissen

  • Arbeitsweise

  • Arbeitserfolg

  • Führungsleistung

  • Soziales Verhalten.

Fehlen bereits zu diesen Punkten Aussagen im Arbeitszeugnis (selbst wenn diese nur vergessen werden!), wird dies negativ bewertet.

Welche Fehler finden sich häufig in Arbeitszeugnissen?

Häufig werden Selbstverständlichkeiten erwähnt, widersprüchliche Aussagen getroffen, unglaubhafte Lobpreisungen getätigt oder es findet sich sogenanntes beredetes Schweigen: Aussagen, die eigentlich in jedes vernünftige Arbeitszeugnis gehören, fehlen.

Muss ein Arbeitszeugnis eine Schlussformel enthalten?

Nach der Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Mitarbeiters im Arbeitsverhältnis folgt ganz am Ende eines qualifizierten Arbeitszeugnisses häufig eine sogenannte Schlussformel (oder auch Abschlussformel genannt). In dieser wird dem Arbeitnehmer nochmals für das nun beendete Arbeitsverhältnis gedankt und beste Wünsche für die Zukunft übermittelt.

Ein Beispiel für eine solche Schlussformel lautet etwa wie folgt:

“Herr Mustermann verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir bedauern dies und danken ihm für seine stets gute Mitarbeit. Wir wünschen ihm für die Zukunft weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute!”

Eine solche Schlussformel kann es selbstverständlich auch bei Zwischenzeugnissen geben. Auch dort liegt es nahe, dem Arbeitnehmer für seine bisherige Mitarbeit im Betrieb zu danken und ihm für die Zukunft alles Gute zu wünschen.

Ob ein Arbeitszeugnis - sei es nun ein End-Arbeitszeugnis oder ein Zwischenzeugnis - eine solche Abschlussformel enthalten muss, ist aber in der Rechtsprechung umstritten und wird von den Arbeitsgerichten in Deutschland unterschiedlich gehandhabt.

Während das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12. Januar 2021, Az. 3 Sa 800/20) jedenfalls bei sonst guten oder sogar sehr guten Arbeitszeugnisses erklärt, dass dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf eine solche Schlussformel zusteht, verneint das Landesarbeitsgericht München dies (Urteil vom 15. Juli 2021, Az. 3 Sa 188/21). Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf leitet diesen rechtlichen Anspruch aus dem Rücksichtnahmegebot des § 241 Absatz 2 BGB ab, der die Leistungspflicht nach § 109 GewO konkretisiere.

Bislang hat sich das Bundesarbeitsgericht der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München angeschlossen. In Kürze ist jedoch eine neue Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts zu dieser Thematik zu erwarten.

Übersicht: Die wichtigsten Fragen zum Arbeitszeugnis

Hat man ein Recht auf ein Arbeitszeugnis? Wenn der Arbeitsvertrag gekündigt wird, kann man ein Zeugnis von seinem Vorgesetzten verlangen. Bei einem normalen Arbeitsverhältnis muss das Arbeitszeugnis erst angefordert werden. Nur nach dem Ende eines Ausbildungsverhältnisses muss das Ausbildungszeugnis automatisch, das heißt ohne gesonderte Aufforderung ausgestellt werden.

Arbeitszeugnistypen

Grundsätzlich wird zwischen einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnissen unterschieden. Einfache Arbeitszeugnisse geben einer Person nur über die persönlichen Daten des Zeugnisinhabers sowie über Art und Dauer der Beschäftigung Auskunft. Qualifizierte Arbeitszeugnisse geben Einblick in die Leistung während des Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel die Qualität der Arbeit und die Arbeitsgeschwindigkeit) sowie das Verhalten des Arbeitnehmers. Zudem gibt es noch das sogenannte Zwischenzeugnis: Diese im Rahmen eines früheren Beschäftigungsverhältnisses ausgestellte Bescheinigung zeigt die aktuelle Beschäftigungsperiode und die Art der Beschäftigung.

Ein gutes Arbeitszeugnis kann daher einen erheblichen Vorteil gegenüber anderen Stellenbewerbern bieten und hat somit einen ähnlichen Status wie ein Lebenslauf oder ein tatsächliches Bewerbungsschreiben.

Rechte - Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

§ 630 BGB sieht vor, dass Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis gemäß § 109 der Gewerbeordnung vorzulegen. Wenn Arbeitgeber sich weigern, kann gerichtlich vor dem Arbeitsgericht vorgegangen werden. Zusätzliche gesetzliche Anforderungen an die Arbeitserlaubnis: Die Verpflichtung zum Wohlwollen, zur Wahrhaftigkeit und zur Vollständigkeit.

Arbeitszeugnis anfordern: Wie bitte ich darum?

Ein Arbeitszeugnis kann formlos vom aktuellen oder ehemaligen Arbeitgeber angefordert werden. Dies kann bereits im Rahmen des Kündigungsschreibens erfolgen oder auch separat per Post, per E-Mail oder mündlich.

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