Personenbedingte Kündigung.

Möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kündigen, weil er nicht mehr die Eigenschaften und Fähigkeiten besitzt, um künftig die Arbeit ordnungsgemäß zu erbringen, liegt eine personenbedingte Kündigung vor.

Im Unterschied zu einer verhaltensbedingten Kündigung, kann der Beschäftigte hierbei sein Verhalten nicht mehr willentlich beeinflussen.

Beispiele für Fälle, in denen eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein kann:

  • Krankheit

  • krankhafte Alkoholabhängigkeit

  • Entzug der Fahrerlaubnis

  • persönliche Eignungsmangel

  • fachliche Eignungsmangel: auch Minderleistung bzw. unterdurchschnittliche Leistung

  • Gewissensentscheidungen: Arbeitnehmer verweigert bestimmte Tätigkeiten aufgrund religiöser, weltanschaulicher oder sonstiger Prinzipien und Werte

  • Haft (unabhängig vom Verschulden)

Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung

Folgende Voraussetzungen müssen für eine ordnungsgemäße und damit wirksame personenbedingte Kündigung erfüllt sein. Dabei wird auf den wichtigsten Fall der krankheitsbedingten Kündigung eingegangen.

1.) Negativprognose

Eine Prognose muss ergeben, dass zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Störung anhalten wird. Dabei muss es sich bei der Störung nicht um eine durchgehend anhaltende handeln.

Zum Beispiel bei immer wieder vorkommenden Kurzerkrankungen bezieht sie sich auf die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang, während bei Dauererkrankungen auf die fehlende hinreichende Erwartung einer Genesung abgestellt wird.

2.) Störung hat erhebliches Gewicht

Die betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers müssen erheblich beeinträchtigt sein.

Z.B. ist auch bei Kurzerkrankungen davon auszugehen, wenn in Zukunft mit Lohnfortzahlungskosten zu rechnen ist, die über die Dauer von sechs Wochen innerhalb eines Jahres hinausgehen. Kurzerkrankungen bis zu sechs Wochen können im Einzelfall für kleinere Unternehmen eine erhebliche betriebliche Last darstellen.

Bei Dauererkrankungen gilt die sechs Wochen Regel nicht, da der Arbeitgeber für die gleiche Krankheit nur bis zu sechs Wochen lohnfortzahlungspflichtig ist. Allerdings können Dauererkrankungen auch eine relevante Beeinträchtigung darstellen, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann.

3.) Weiterbeschäftigung nicht zumutbar

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4.) Interessenabwägung

Am Ende müssen die genannten Voraussetzungen den Interessen und besonderen Umständen des Arbeitnehmers gegenübergestellt und abgewogen werden. Für den Beschäftigten sprechen, unter anderem folgende Kriterien:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit

  • Alter

  • Schwerbehinderung

  • Unterhaltspflichten

  • die Ursache der mangelnden Eigenschaft ist dem Betrieb zuzurechnen: z.B. Arbeitsunfall oder arbeitsbedingte Verluste von Fähigkeiten

Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers, liegt eine wirksame Kündigung vor. Überwiegen die Interessen des Arbeitnehmers, ist die Kündigung dagegen unwirksam.

Wurden Sie personenbedingt gekündigt, müssen Sie schnell reagieren. Innerhalb von drei Wochen, muss die Kündigungsschutzklage eingereicht werden, sonst gilt die Kündigung als wirksam. Daran ändert es auch nichts, wenn die Kündigung schwere Mängel hatte.

Was tun bei einer personenbedingten Kündigung?

Aus den Voraussetzungen können Sie erkennen, dass die Wirksamkeit von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig ist, deren Einschätzung Expertise erfordert.

Deshalb und aufgrund der kurzen Klagefrist, sollten Sie sich unverzüglich an eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei wenden und über weiteres Vorgehen beraten lassen.

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