Verhaltensbedingte Kündigung.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft eine Vertragspflicht verletzt, eine negative Zukunftsprognose (häufig mit der Abmahnung) vorliegt und keine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zumutbar ist. Dabei muss die Kündigung verhältnismäßig sein, bzw. einer Interessenabwägung standhalten.

Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung

Folgende Voraussetzungen müssen für eine ordnungsgemäße und damit wirksame verhaltensbedingte Kündigung erfüllt sein:

1.) Vertragspflichtverletzung

Leistet der Angestellte die Arbeit gar nicht oder schlechter als erwartbar, liegt eine Verletzung der Hauptvertragspflicht vor.

Beispiele für Vertragsverletzungen:

  • beharrliche Arbeitsverweigerung: bewusstes und nachhaltiges nicht arbeiten wollen des Arbeitnehmers; eigenmächtiger Urlaubsantritt

  • Verspätungen: wer zu spät zur Arbeit erscheint

  • privates Internetsurfen: grundsätzlich nur bei vertraglichem Verbot, ausnahmsweise auch ohne, wenn Nutzung im zu großen Umfang

  • Arbeitszeitbetrug: das wissentliche Angeben länger gearbeitet zu haben als man tatsächlich hat

Zudem können auch Nebenpflichtverletzungen eine Vertragspflichtverletzung darstellen. Je genauer eine solche Nebenpflicht bzw. ein Verbot im Gesetz, im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt ist, umso vorteilhafter ist es für den Arbeitgeber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Kündigung.

Beispiele für Nebenpflichtverletzungen:

  • Verstoß gegen Rauchverbote

  • Alkohol- oder Drogenkonsum

  • Verletzung von Nebentätigkeitsverboten

  •   Mobbing

  • falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: durch Täuschung des Arztes oder im Zusammenwirken mit dem Arzt; krankgeschrieben draußen gesehen zu werden reicht als Beweis für eine falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung meistens nicht aus und ist damit oft kein Kündigungsgrund!

  • nur genesungsverzögernde Aktivitäten während einer Krankheit: leichtes Trainieren im Fitnessstudio während eines grippalen Infekts ist keine Pflichtverletzung, da es nicht genesungsverzögernd ist und auch keine falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beweist

  • geschäftsschädigende Äußerungen: auch im privaten Leben

2.) Verschulden

Die Vertragsverletzung ist schuldhaft bzw. dem Arbeitnehmer vorzuwerfen, wenn dieser fahrlässig gehandelt hat.

Wichtig ist hier der Fall, in dem der Angestellte nicht weiß, dass er etwas Verbotenes tut. Ein solcher Irrtum schließt nur ausnahmsweise das Verschulden aus. Sogar die Zusage oder der Rat eines Vorgesetzten wirkt nicht schuldbefreiend, wenn dieser keine Entscheidungskompetenz in der jeweiligen Frage hatte

3.) Negative Zukunftsprognose

Eine negative Zukunftsprognose besteht aus der Wahrscheinlichkeit einer wiederholten Vertragsverletzung in der Zukunft und der Schwere des Verstoßes.

Die Feststellung erfolgt folgendermaßen:

  • Für die Prognose dient in erster Linie die Vergangenheit.

  • Bei kleineren bis normalen Pflichtverletzungen hat eine erneute Begehung trotz Abmahnung vorzuliegen. Bei gewichtigeren Verstößen kann die Abmahnung entbehrlich sein.

4.) Keine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Das Bestehen einer zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeit wird bei der verhaltensbedingten Kündigung oft abgelehnt.

Möglich wäre eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit z.B. bei einem Konflikt zwischen Kollegen in einer bestimmten Abteilung, die in getrennten Abteilen weiterarbeiten könnten.

5.) Verhältnismäßigkeit bzw. Interessenabwägung

Die Kündigung muss verhältnismäßig sein. Hier hat eine umfassende Abwägung aller genannten Kriterien, deren Folgen, der Interessen des Arbeitnehmers und der Erforderlichkeit einer Kündigung zu erfolgen.

Für eine Kündigung sprechende Kriterien:

  • Schwere der Pflichtverletzung

  • Größe der verursachten Störung im Betriebsablauf

  • Nachahmungsgefahr: Höhe der Gefahr, dass bei Nichtsanktionierung andere Arbeitnehmer das Verhalten nachmachen könnten

  • Schutz der Kunden, Arbeiter und Arbeitsgeräte

  • Gewicht des Verschuldens: z.B. Absicht

Gegen eine Kündigung sprechende Kriterien

  • Mitschuld des Arbeitgebers: auch bei Übertragung von zu viel Arbeit

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit: insbesondere, wenn stets ohne Fehler

  • Lebensalter des Arbeitnehmers

  • Schwerbehinderung des Arbeitnehmers

  • Unterhaltspflichten: jedenfalls solche, die mit der Kündigung in Verbindung stehen. Z.B. Verspätungen einer alleinerziehenden Person wegen dem Kind

Wurden Sie aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt, müssen Sie schnell reagieren. Innerhalb von drei Wochen, muss die Kündigungsschutzklage eingereicht werden, sonst gilt die Kündigung als wirksam. Daran ändert es auch nichts, wenn die Kündigung schwere Mängel hatte.

Was tun bei einer verhaltensbedingten Kündigung?

Aus den Voraussetzungen können Sie erkennen, dass die Wirksamkeit von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig ist, deren Einschätzung Expertise erfordert.

Deshalb und aufgrund der kurzen Klagefrist, sollten Sie sich unverzüglich an eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei wenden und über weiteres Vorgehen beraten lassen.

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