Betriebsbedingte Kündigung.

Möchte der Unternehmer einen Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigen, müssen dringende betriebliche Erfordernisse bestehen.

Eine solche Kündigung ist wirksam, wenn eine unternehmerische Entscheidung vorliegt, die zum dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes führt, die Kündigung dringend ist und unter mehreren zu kündigenden Angestellten anschließend eine ordnungsgemäße Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten erfolgt ist.

Ein Spezialfall stellt die sogenannte betriebsbedingte Änderungskündigung dar.

Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung

Folgende Voraussetzungen müssen für eine ordnungsgemäße und damit wirksame betriebsbedingte Kündigung erfüllt sein:

1.) Unternehmerische Entscheidung

Grundsätzlich besteht das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit, sodass der Arbeitgeber auch Entscheidungen treffen darf, die etwa keinen wirtschaftlichen Vorteil bringen.

Allerdings darf das beschlossene Konzept nicht offensichtlich unvernünftig sein oder dazu dienen den Kündigungsschutz zu umgehen.

Dabei muss der betriebliche Beschluss so weit wie möglich weg von der Kündigung gefasst sein. Beispiel dafür: ,,Betriebsverkleinerung infolge weniger Aufträge“ und nicht ,,Kündigung wegen Betriebsverkleinerung“. Denn die unternehmerische Entscheidung soll nicht die Kündigung, sondern zunächst einmal den Wegfall des Arbeitsplatzes zur Folge haben.

Beispiele für Entscheidungen:

  • Standortschließung

  • Vergabe der Arbeit an andere Unternehmen: auch innerhalb eines Konzerns!

  • Verkleinerung des Unternehmens: weniger Personal, geringere Produktion oder auch die Entscheidung künftig weniger Aufträge anzunehmen

  • Abteilungsschließung

  • neue Produktionsverfahren

Unzulässige Entscheidungen:

  • Lohnkosten senken

  • lediglich Arbeitnehmer kündigen

2.) Dadurch dauerhafter Wegfall des Arbeitsplatzes

Durch die unternehmerische Entscheidung muss der Arbeitsplatz entfallen.

Je näher der Beschluss an der Kündigung ist, umso höher ist die Darlegungslast des Arbeitgebers. Bei einer Betriebsverkleinerung ohne sachliche Gründe müsste also der Arbeitgeber umfassend erklären, dass er tatsächlich in der Zukunft weniger Aufträge annehmen wird und der Arbeitsplatz wirklich dauerhaft ausfällt.

3.) Kündigung ist dringend: Mildere Mittel und Weiterbeschäftigung nicht zumutbar

Die Kündigung ist Ausdruck dringender betrieblicher Erfordernisse bzw. verhältnismäßig, wenn

a) mildere Mittel als die Kündigung zur Verwirklichung der Unternehmensentscheidung nicht zumutbar sind,

b) der Arbeitnehmer nicht an anderer Stelle im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann (auch mit erforderlichen Umschulungen).

Hier werden die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Arbeitgebers berücksichtigt. Von einem finanziell stärkeren Unternehmen können zum Beispiel aufwendigere Umschulungen erwartet werden.

4.) soziale Auswahl

Die zu kündigenden Angestellten sind nach sozialen Gesichtspunkten auszuwählen. Die Kriterien sind die

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit,

  • das Lebensalter,

  • die Unterhaltspflichten

  • und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.

Dabei darf das Unternehmen im eigenen Interesse manche Beschäftigte aufgrund ihrer besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse von der sozialen Auswahl ausnehmen.

Wurden Sie aus betriebsbedingten oder betrieblichen Gründen gekündigt, müssen Sie schnell reagieren. Innerhalb von drei Wochen, muss die Kündigungsschutzklage eingereicht werden, sonst gilt die Kündigung als wirksam. Daran ändert es auch nichts, wenn die Kündigung schwere Mängel hatte.

Was tun bei einer betriebsbedingten Kündigung?

Aus den Voraussetzungen können Sie erkennen, dass die Wirksamkeit von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig ist, deren Einschätzung Expertise erfordert.

Deshalb und aufgrund der kurzen Klagefrist, sollten Sie sich unverzüglich an eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei wenden und über weiteres Vorgehen beraten lassen.

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